Mehrere deutsche Verbände kritisieren scharf, dass Cannabisblüten künftig nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Seine Änderungen wurden im Gesundheitsausschuss des Bundestags angehört und noch vor der Sommerpause beschlossen. Der Deutsche Hanfverband, Patientenorganisationen und Branchenverbände warnen: Vielen Patienten fehlt damit die einzige inhalierbare und bezahlbare Therapieoption. Das ist der erste große Rückschritt seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes.
Die Anhörung im Gesundheitsausschuss: Worum es geht
Im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags fand eine Anhörung zu den Änderungsanträgen der schwarz-roten Koalition statt. Sie betrafen das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG). Dieses Gesetz soll die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen stabil halten und greift dafür in deren Leistungen ein. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist die Pflichtversicherung, über die der Großteil der Menschen in Deutschland medizinisch versorgt wird.
Für Cannabispatienten steckt im Gesetz eine einschneidende Änderung: Die Kassen erstatten getrocknete Cannabisblüten nicht mehr. Der Deutsche Hanfverband (DHV) nennt das einen „schweren Schlag für viele Patienten“. Er spricht vom ersten großen Rückschlag seit dem Start des Cannabisgesetzes und dem Beginn der neuen Regierung.
Neben dem DHV haben weitere Organisationen Stellungnahmen abgegeben:
- BAG Selbsthilfe
- Bundesverband Deutscher Cannabispatienten (BDCan)
- Branchenverband Cannabiswirtschaft (BvCW)
- Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI)
Die Front der Kritiker reicht also von Patientenvertretern bis zur Pharmaindustrie. Das kommt nicht oft vor.
Warum inhalierbare Cannabismedizin so wichtig ist
Für DHV-Vorsitzenden Georg Wurth liegt das Kernproblem nicht allein bei den Blüten. Nach dem GKV-BStabG stehen gesetzlich Versicherten inhalierbare Cannabisarzneimittel praktisch gar nicht mehr zur Verfügung. Sinngemäß sagte er in der Anhörung:
„Viele Patienten sind auf den deutlich schnelleren Wirkeintritt im Vergleich zur oralen Einnahme angewiesen.“
Der Unterschied ist pharmakologisch handfest. Beim Inhalieren gelangen die Wirkstoffe über die Lunge direkt ins Blut, und die Wirkung setzt innerhalb von Minuten ein. Bei der oralen Einnahme dauert es deutlich länger. Gemeint ist damit das Schlucken von Kapseln, Tropfen oder Ölen, deren Wirkstoffe erst Magen und Leber passieren. Wer akute Schmerzspitzen oder Übelkeit behandeln muss, kann so lange oft nicht warten.
Wurth nennt zwei weitere Argumente für die Blüten. Die große Sortenvielfalt deckt eine breite therapeutische Bandbreite ab. Unterschiedliche Cannabinoid- und Terpenprofile wirken eben unterschiedlich. Terpene sind die aromatischen Pflanzenstoffe, die Geruch und Geschmack einer Sorte prägen. Außerdem sind Blüten bezogen auf den THC-Gehalt das kostengünstigste Produkt.
Ausgerechnet ein Gesetz zur Kostenstabilisierung streicht also die günstigste Darreichungsform. Dieser Widerspruch zieht sich durch alle Stellungnahmen.
Rosin, Frischextrakte und Vape-Pens: die nächste Grauzone
Bleiben inhalierbare Alternativen zu Blüten? Theoretisch ja. Praktisch kaum. Wurth verweist auf Produkte wie Rosin, ein lösungsmittelfreies Konzentrat, das allein mit Hitze und Druck aus Cannabis gepresst wird. Ähnlich steht es um Frischextrakte, also Extrakte aus frisch geernteten statt getrockneten Pflanzen. Beide werden pur verkauft und nicht in öligen Lösungen.
Das Problem: Die gesetzlichen Kassen erstatten solche Präparate in der Regel nicht. Die Begründung lautet, ihr THC-Gehalt liege über dem Schwellenwert, der cannabisbasierte Arzneimittel definiert. Mit diesem Begriff bezeichnet die Regulierung standardisierte Zubereitungen aus Cannabis. Auch bei Vape-Pens zeigen sich die Kassen zurückhaltend.
Die folgende Übersicht zeigt, wo die inhalierbaren Optionen für gesetzlich Versicherte nach Darstellung der Verbände stehen:
| Produkt | Darreichung | Erstattung durch die GKV |
|---|---|---|
| Cannabisblüten | inhalierbar | künftig ausgeschlossen |
| Rosin / Frischextrakte | inhalierbar, pur | in der Regel nicht (THC-Gehalt über Schwellenwert) |
| Vape-Pens | inhalierbar | Kassen zurückhaltend |
| Ölige Extrakte, Kapseln | oral | weiterhin möglich |
Der DHV fordert deshalb eine rechtliche Klarstellung für diese Produkte. Das gilt vor allem dann, wenn der Ausschluss der Blüten bestehen bleibt.
Was Patienten- und Selbsthilfeverbände fordern
Die BAG Selbsthilfe vertritt als Dachverband 121 bundesweite Selbsthilfeverbände chronisch kranker und behinderter Menschen sowie 13 Landesarbeitsgemeinschaften. Sie lehnt vor allem die Wiedereinführung von Ausschreibungen bei Hilfsmitteln und Zytostatika ab. Zytostatika sind Medikamente, die das Zellwachstum hemmen und vor allem in der Krebstherapie eingesetzt werden. Bei den neuen Cannabisregelungen sieht der Verband weiterhin dringenden Änderungsbedarf.
Der BDCan bleibt bei seiner Kritik am pauschalen Blütenausschluss. Er stellt zwei zentrale Forderungen:
- Übergangs- und Härtefallregelungen für Patienten, die bereits auf Blüten eingestellt sind
- Überprüfbare Grundlagen: Die wissenschaftlichen und fachlichen Grundlagen der vergleichenden Risikobewertung müssen konkret definiert und nachvollziehbar sein
Darüber hinaus verlangt der BDCan verlässliche Regeln für standardisierte, hochkonzentrierte und gegebenenfalls inhalierbare Extrakte. Sie sollen von Herstellung und Abgabe über die Besteuerung bis zur Erstattung reichen. Nach Verabschiedung des Gesetzes müssten Leitlinien und Praxishinweise zügig angepasst werden.
Unsere Sicht als Grower: Wer täglich mit Sorten, Terpenprofilen und echten Pflanzen arbeitet, weiß um die Unterschiede zwischen ihnen. Eine Blüte ist kein austauschbarer Rohstoff. Diese Vielfalt per Gesetz aus der Versorgung zu streichen, ist ein Rückschritt.
Häufig gestellte Fragen
Erstatten gesetzliche Krankenkassen noch Cannabisblüten?
Nein. Mit den Änderungen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entfällt die Erstattung getrockneter Cannabisblüten durch die gesetzlichen Krankenkassen vollständig. Die Maßnahme wurde vor der parlamentarischen Sommerpause beschlossen. Patientenverbände und der Deutsche Hanfverband kritisieren diesen pauschalen Ausschluss als schweren Rückschlag für die medizinische Versorgung.
Warum sind inhalierbare Cannabisprodukte für Patienten wichtig?
Beim Inhalieren gelangen die Wirkstoffe über die Lunge direkt in den Blutkreislauf, die Wirkung setzt deshalb deutlich schneller ein als bei Kapseln oder Ölen. Für Menschen mit akuten Schmerzen, Krämpfen oder Übelkeit kann dieser schnelle Wirkeintritt entscheidend sein. Orale Präparate brauchen dagegen oft lange, bis sie wirken.
Was ist Rosin und warum wird es nicht erstattet?
Rosin ist ein lösungsmittelfreies Cannabiskonzentrat, das allein mit Hitze und Druck gewonnen wird. Gesetzliche Krankenkassen erstatten es meist nicht, weil sein THC-Gehalt über dem Schwellenwert liegt, der cannabisbasierte Arzneimittel definiert. Der Deutsche Hanfverband fordert deshalb eine rechtliche Klarstellung für solche inhalierbaren Präparate.
Welche Forderungen stellt der Bundesverband Deutscher Cannabispatienten?
Der BDCan verlangt Übergangs- und Härtefallregelungen für Betroffene sowie eine nachvollziehbare wissenschaftliche Grundlage für die Risikobewertung. Außerdem fordert er verlässliche Regeln für standardisierte, hochkonzentrierte und inhalierbare Extrakte, von der Herstellung über die Abgabe bis zur Besteuerung und Erstattung durch die Krankenkassen.
Welche Organisationen haben Stellung zur Reform bezogen?
Stellungnahmen kamen vom Deutschen Hanfverband, der BAG Selbsthilfe, dem Bundesverband Deutscher Cannabispatienten, dem Branchenverband Cannabiswirtschaft und dem Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie. Die Kritik reicht damit von Patienten- und Selbsthilfeorganisationen bis zu Wirtschafts- und Industrieverbänden. Diese Breite ist in der Cannabispolitik ungewöhnlich.
Quellen
- Deutscher Hanfverband – Seite des Verbands mit Positionen zu medizinischem Cannabis, Deutscher Hanfverband, 2025-01-01
- Ausschuss für Gesundheit – Seite des Gesundheitsausschusses des Bundestages, Deutscher Bundestag, 2025-01-01




